{"Signatur": "GR_VG_001", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2005-02-01", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_VG_001_S-2004-155_2005-02-01.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/S_2004_155_4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcfacfd7eefa6b7ee8c5592ee6c2c7ae525a4caedcc90f3eafde06d19137b4b3d111ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8?path=4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcfacfd7eefa6b7ee8c5592ee6c2c7ae525a4caedcc90f3eafde06d19137b4b3d111ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2004_155", "Checksum": "8a7c58cc91f9a8a5dd9cacb456e4ce07"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 2004 155"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 1. Kammer 01.02.2005 S 2004 155"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons Verwaltungsgericht 1. 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Kammer 01.02.2005 S 2004 155\nRegeste:\nAnspruch nach AVIG | Arbeitslosenversicherung\n\nb) Sinn und Zweck des in Art. 24 Abs. 3 AVIG erwähnten Differenzausgleiches\nbei Zwischenverdienst ist die Förderung der Annahme lohnmässig\nunzumutbarer Arbeiten; jedoch soll unübliche tiefen Honorierungen solcher\nErsatzarbeiten dann entgegengetreten werden, wenn Arbeitgeber und\nArbeitnehmer – im Sinne eines Lohndumping – einen zu niedrigen Lohn\nvereinbaren, um die Differenzen zu Lasten der Arbeitslosenversicherung\nentschädigen zu lassen. Eine berufsübliche Entlöhnung bedeutet, dass der\nVersicherte, der auf seinem erlernten Berufsgebiet eine Ersatzarbeit ausübt,\nwie ein ausgebildeter Angehöriger dieses Berufes normal bezahlt wird. Bei\nungelernten Tätigkeiten im Rahmen von Ersatzarbeit sind branchenübliche\nDurchschnittslöhne heranzuziehen (BGE 129 V 102 E. 3.3; Faesi Thomas,\nArbeitslosenentschädigung und Zwischenverdienst, S. 506 f.). Bereits in der\nBotschaft zur Revision des Arbeitslosenversicherungsgesetzes hat der\nBundesrat ausgeführt, dass die Entlöhnung anhand der Orts- und\nBerufsüblichkeit die Lohndrückerei ausschliesse (BBl 1980 III 581). Demnach\nhat der anrechenbare Verdienst demjenigen Ansatz zu entsprechen, der für\ndie zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber vereinbarte Arbeitsleistung üblich\nist. Bezüglich Ortsüblichkeit ist nach dem Sinn der Bestimmung auf den\nArbeitsort abzustellen, da eine Lohndrückerei zu Lasten der\nArbeitslosenversicherung nämlich gerade dann nicht zu befürchten ist, wenn\ndie am Arbeitsort üblichen Ansätze vereinbart werden (BGE 129 V 105 E. 3.3).\nDie berufs- und ortsübliche Entlöhnung kann aufgrund von\nGesetzesvorschriften, Lohnstatistiken, branchen- und firmenüblichen\nMassstäben, Musterverträgen oder Gesamtarbeitsverträgen festgestellt\nwerden. Allenfalls können auch Richtlinien von Berufsverbänden\nherangezogen werden. Es kommt vor, dass eine versicherte Person im\nRahmen ihrer Schadenminderungspflicht unter dem Titel „Praktikum“ eine\nordentliche Erwerbstätigkeit antritt, die nicht nach orts- und berufsüblichen\nAnsätzen entschädigt wird. Für die Ermittlung der Kompensationszahlungen\nbei solchen unechten „Praktika“ ist von orts- und berufsüblichen Ansätzen\nauszugehen (Seco-Kreisschreiben vom Januar 2003 über die\nArbeitslosenversicherung, C95).\n\nc) Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer am 20. Februar 2004 gleich\nzwei Arbeitsverträge – sowohl den Praktikumsvertrag als auch den\nunbefristeten Arbeitsvertrag ab 1. April 2004 – mit der Südostschweiz\nRadio/TV AG abgeschlossen. Für den Monat März war ein Lohn von Fr.\n1'000.-- vereinbart. Ab April 2004 sollte der Beschwerdeführer Fr. 3'800.--\nbrutto und ab dem 1. Januar 2005 brutto Fr. 4'000.-- brutto pro Monat erhalten.\nIn seiner Beschwerdeschrift führt der Beschwerdeführer aus, dass dieses\nAusbildungspraktikum zum Lohn von Fr. 1'000.-- Voraussetzung für eine\nnachfolgende Anstellung gewesen sei.\n\nd) Das Gericht ist der Ansicht, dass dieses Praktikum nicht zu Ausbildungs-,\nsondern zu Einarbeitungszwecken absolviert wurde. Die äusserst kurze\nPraktikumszeit und die Tatsache, dass gleichentags sowohl der\nPraktikumsvertrag als auch der unbefristete Arbeitsvertrag abgeschlossen\nwurden, sprechen klar gegen das Vorliegen eines Ausbildungspraktikums. Ein\nsolches dauert grundsätzlich länger als einen Monat. Zudem beansprucht\neine Ausbildung zum Cutter je nach Vorbildung eineinhalb bis zwei Jahre. Des\nWeiteren wird im unbefristeten Arbeitsvertrag der 1. März 2004 als\nVertragsbeginn angegeben. All diese Umstände lassen den Schluss zu, dass\ndas Praktikum lediglich zur Einarbeitung vorgesehen war. Zudem wurde durch\ndie Aneinanderkettung der beiden Verträge die Probezeit künstlich auf vier\nMonate verlängert. Es ist deshalb auf den orts- und berufsüblichen Lohn\nabzustellen. Der Beschwerdegegner hat dabei einen Monatslohn von Fr.\n3'500.-- als massgebend erachtet. Im unbefristeten Arbeitsvertrag hatten der\nBeschwerdeführer und der Arbeitgeber – für die Zeit nach dem absolvierten\nPraktikum – einen Lohn von Fr. 3'800.-- im Monat vereinbart. Im selben\nVertrag wurde bereits auch eine Lohnerhöhung von Fr. 200.-- im Monat nach\nweiteren neun Monaten vereinbart. Wenn der Beschwerdeführer bereits nach\neinem Monat Einararbeitung und ohne speziellen Cutter-Ausbildung einen\nMonatslohn von Fr. 3'800.-- bekommt, kann der Entscheid der Vorinstanz,\ndass für die betreffende Arbeit ein orts- und berufsüblicher Lohn von\nmindestens Fr. 3'500.-- gemäss Art. 24 Abs. 3 AVIG angerechnet werden\nkann, als korrekt erachtet werden.\n\n3. Der Beschwerführer rügt letztlich eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, da\ner in seiner Einsprache ein Gesuch um Vortritt gestellt habe, welchem nicht\nentsprochen wurde. Art. 42 des Bundesgesetzes über den allgemeinen Teil\ndes Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) wiederholt den\nverfassungsmässigen Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV)\nund hält fest, dass die Parteien nicht angehört werden müssen vor\nVerfügungen, die durch Einsprache anfechtbar sind. Die Verfügung des\nBeschwerdegegners war durch Einsprache anfechtbar, weshalb eine\nvorgängige Anhörung des Beschwerdeführers nicht nötig war. Nach dem\nGesagten liegt offensichtlich keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches\nGehör vor.\n\n"}