{"Signatur": "GR_VG_001", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2005-02-01", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_VG_001_S-2004-155_2005-02-01.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/S_2004_155_4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcfacfd7eefa6b7ee8c5592ee6c2c7ae525a4caedcc90f3eafde06d19137b4b3d111ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8?path=4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcfacfd7eefa6b7ee8c5592ee6c2c7ae525a4caedcc90f3eafde06d19137b4b3d111ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2004_155", "Checksum": "8a7c58cc91f9a8a5dd9cacb456e4ce07"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 2004 155"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 1. Kammer 01.02.2005 S 2004 155"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons Verwaltungsgericht 1. 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Es ergänzte, dass die berufs- und ortsübliche\nEntlöhnung aufgrund von Gesetzesvorschriften, Lohnstatistiken, branchenund firmenüblichen Massstäben, Musterverträgen oder\nGesamtarbeitsverträgen festgestellt werden könne. Allenfalls könnten auch\nRichtlinien von Berufsverbänden herangezogen werden.\nEin Praktikum, welches zu Ausbildungszwecken diene, dauere grundsätzlich\nlänger als einen Monat. Vorliegend sei aber nur ein Monat vorgesehen\ngewesen. Die gesamten Umstände zeigten auf, dass das Praktikum lediglich\nzur Einarbeitung habe dienen sollen und somit die Probezeit verlängert habe.\nGemäss Auskunft der Abteilung Arbeitsbedingungen Graubünden sei als ortsund betriebsüblicher Lohn von einem solchen von Fr. 3'500.-- auszugehen.\nEin Lohn in der Höhe von Fr. 1'000.-- könne vorliegend nicht als orts- und\nbetriebsüblich angesehen werden. Dass das Praktikum lediglich zur\nEinarbeitung gedient habe, zeige auch der unbefristete Arbeitsvertrag vom\n20. Februar 2004 auf, wo festgehalten sei, dass das Arbeitsverhältnis seit 1.\nMärz 2004 bestehe. Bei einem echten Praktikum wäre dies nicht der Fall\ngewesen. Orts- und branchenübliche Ansätze könnten auch mittels der von\nder Abteilung Arbeitsbedingungen Graubünden eingeholten Auskunft\nfestgestellt werden. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liege letztlich\nnicht vor. Art. 42 ATSG halte fest, dass Parteien vor Verfügungen, welche\ndurch Einsprache anfechtbar seien, nicht angehört werden müssten. Er habe\naber Einsprache erheben können.\n\n10. In seiner Replik wies der Versicherte noch darauf hin, dass er wohl besser\neinen Monat länger gestempelt und gratis für die TSO gearbeitet oder eine\nteure Umschulung absolviert hätte. Dies könne aber nicht der Sinn des\nGesetzes sein. Die Nichtgewährung eines Vortritts sei vom\nVerwaltungsgericht schon verschiedentlich als Verletzung des rechtlichen\nGehörs taxiert worden. Das KIGA reichte innert Frist keine Duplik ein.\n\nDas Gericht zieht in Erwägung:\n\n1. Anfechtungsobjekt im vorliegenden Beschwerdeverfahren stellt der\nEinspracheentscheid vom 11. Oktober 2004 dar. Vorliegend ist einzig streitig,\nvon was für einem Einkommen für die Berechnung des Zwischenverdienstes\nausgegangen werden muss.\n\n2. a) Die versicherte Person, welche einen Zwischenverdienst erzielt, hat gemäss\nArt. 24 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die obligatorische\nArbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG; SR 837.0)\ninnerhalb der Rahmenfrist für den Leistungsbezug Anspruch auf Ersatz des\nVerdienstausfalls. Als Zwischenverdienst gilt jedes Einkommen aus\nunselbständiger oder selbständiger Erwerbstätigkeit, dass der Arbeitslose\ninnerhalb einer Kontrollperiode erzielt (Art. 24 Abs. 1 AVIG). Als\nVerdienstausfall gilt die Differenz zwischen dem in der Kontrollperiode\nerzielten Zwischenverdienst, mindestens aber dem berufs- und ortsüblichen\nAnsatz für die betreffende Arbeit, und dem versicherten Verdienst (Art. 24\nAbs. 3 AVIG). Bei der Berechnung des Verdienstausfalls stellt sich für die\nKasse jeweils die Frage, ob der erzielte Zwischenverdienst dem berufs- und\nortsüblichen Ansatz für die geleistete Arbeit entspricht. Muss dies aufgrund\nobjektiver Anhaltspunkte verneint werden, hat der Versicherte lediglich\nAnspruch unter Berücksichtigung der Differenz zwischen dem berufs- und\nortsüblichen Lohn und dem versicherten Verdienst.\n\n"}