{"Signatur": "GR_VG_001", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2005-02-01", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_VG_001_S-2004-155_2005-02-01.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/S_2004_155_4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcfacfd7eefa6b7ee8c5592ee6c2c7ae525a4caedcc90f3eafde06d19137b4b3d111ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8?path=4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcfacfd7eefa6b7ee8c5592ee6c2c7ae525a4caedcc90f3eafde06d19137b4b3d111ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2004_155", "Checksum": "8a7c58cc91f9a8a5dd9cacb456e4ce07"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 2004 155"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 1. Kammer 01.02.2005 S 2004 155"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons Verwaltungsgericht 1. 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November\n2003 zum Bezug von Arbeitslosentaggeldern an.\n\n2. Gemäss dem Formular „Angaben der versicherten Person für März 2004“\narbeitete er in diesem Monat für die … AG. In diesem Formular gab er zudem\nan, ab 1. April 2004 wiederum zu arbeiten. Ebenfalls im März reichte die …\nAG eine Bescheinigung über Zwischenverdienst ein. Danach arbeitete … 40\nStunden pro Woche als Praktikant zu einem Bruttomonatslohn von Fr. 1'000.--\n. Die Arbeitgeberin gab zudem an, ihn ab 1. April 2004 fest anstellen zu wollen.\n\n3. Beide Arbeitsverträge – sowohl der befristete für den Monat März 2004 als\nauch der unbefristete mit Gültigkeit ab 1. April 2004 – wurden am 20. Februar\n2004 abgeschlossen. Gemäss dem unbefristeten Vertrag wurde eine 3-\nmonatige Probezeit, ein Jahresbruttolohn von Fr. 49'400.-- und ab 1. Januar\n2005 ein Jahresbruttolohn von Fr. 52'000.-- vereinbart.\n\n4. Am 30. Juni 2004 überwies die Arbeitslosenkasse Graubünden dem KIGA die\nFrage zum Entscheid, welcher orts- und berufsübliche Monatslohn die Kasse\ndem Versicherten für März 2004 als Zwischenverdienst anzurechnen habe,\num den verbleibenden Verdienstausfall zu ermitteln. Das KIGA entschied am\n13. August 2004, dass der Versicherte grundsätzlich Anrecht auf die\nEntrichtung des Verdienstausfalles gemäss Art. 24 Abs. 1 AVIG habe. Der\nVersicherte habe aber im Rahmen seiner Schadenminderungspflicht unter\ndem Titel „Praktikum“ eine ordentliche Erwerbstätigkeit aufgenommen, die\nnicht nach orts- und berufsüblichen Ansätzen entschädigt worden sei. Für die\nErmittlung der Kompensationszahlungen bei solchen unechten Praktika sei\nvon orts- und berufsüblichen Ansätzen auszugehen. Der Versicherte habe im\nMärz Fr. 1'000.-- erhalten. Für das fragliche Praktikum existiere kein orts- oder\nberufsüblicher Ansatz. Es rechtfertige sich somit, sich an einem Mindestlohn\nvon Fr. 3'500.-- zu orientieren.\n\n5. Gegen diese Verfügung erhob der Versicherte am 26. August 2004\nBeschwerde und beantragte, den effektiven Verdienst als Zwischenverdienst\nanzurechnen. Er habe eine Ausbildung als kaufmännischer Angestellter\nabsolviert und sei dann arbeitslos gewesen, worauf er nach fast vier Monaten\nArbeitslosigkeit die Tätigkeit als Cutter/Techniker bei der … AG angetreten\nhabe. Dabei handle es sich um eine Verlagerung vom kaufmännischen zum\ntechnischen Bereich, was einem Berufswechsel entspreche. Das Absolvieren\neines entsprechenden Praktikums sei Voraussetzung für den Stellenantritt\ndurch die … gewesen. Ohne dieses Praktikum wäre er für den Betrieb\nmangels technischer Kenntnisse nicht brauchbar gewesen. Es gäbe keine\norts- und branchenüblichen Ansätze. Die Ausbildung könne auch nicht in\neinem Schulbetrieb erworben werden. Er sei sicherlich der einzige Fall,\nweswegen der effektive Verdienst von Fr. 1'000.-- pro Monat als\nbranchenüblich gelten müsse.\n\n6. Mit Entscheid vom 6. Oktober 2004 – also noch bevor der\nEinspracheentscheid des KIGA vorlag – wies die Arbeitslosenkasse\nGraubünden das Begehren des Versicherten um Ausrichtung einer\nArbeitslosenentschädigung für März 2004 gestützt auf die Verfügung des\nKIGA vom 13. August 2004 ab.\n\n7. Am 11. Oktober 2004 wies das KIGA die Einsprache ab. Ein unechtes\nPraktikum liege vor, wenn ein Versicherter im Rahmen seiner\nSchadenminderungspflicht unter dem Titel „Praktikum“ eine ordentliche\nErwerbstätigkeit antrete, die nicht nach orts- oder berufsüblichen Ansätzen\nentschädigt werde. Dies sei vorliegend der Fall, weswegen ein solcher Ansatz\nzur Grundlage genommen werden müsse. Gemäss eigenen Angaben habe\ndas Praktikum der Einarbeitung gegolten. Vorliegend handle es sich um ein\näusserst kurzes Praktikum, welches nicht zu Ausbildungs-, sondern zu\nEinarbeitungszwecken absolviert worden sei. Damit sei die Probezeit des\nnachfolgenden ordentlichen Arbeitsvertrages künstlich auf vier Monate\nverlängert worden. Der anzurechnende Mindestlohn von Fr. 3'500.-- sei\ndemnach gerechtfertigt.\n\n8. Dagegen erhob der Versicherte am 30. Oktober 2004 Beschwerde und\nverlangte die Aufhebung des angefochtenen Entscheides und die\nZusprechung eines Arbeitslosengeldes von Fr. 2'331.05 zuzüglich\nEntschädigung von Aufwendungen und Barauslagen zu Fr. 200.--. Die\nBegründung entspricht derjenigen in seiner Einsprache gegen die Verfügung\ndes KIGA. Er ergänzt, dass er in seiner Beschwerdeschrift vom 26. August\n2004 das Gesuch gestellt habe, ihm einen Vortritt zu gewähren, falls das KIGA\nseinen Ausführungen nicht folgen könne, was das KIGA nicht getan habe.\n\n"}