Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts ist vorliegend keine Verletzung des rechtlichen Gehörs erfolgt. Dem Beschwerdeführer waren die Entscheidgrundlagen des KIGA zu jeder Zeit bekannt, wurden ihm doch die entsprechenden Entscheide und Stellungnahmen jeweils rechtsgenüglich eröffnet. Er war denn auch in der Lage, den Einspracheentscheid des KIGA aufgrund der ihm vorliegenden Unterlagen am 26. Oktober 2004 sachgerecht anzufechten. Die vom Beschwerdeführer gerügte angebliche Verweigerung der Akteneinsicht ist ausserdem erst am 25. November 2004, d.h. nach Beschwerdeerhebung, erfolgt.