Der Anspruch auf Akteneinsicht soll garantieren, dass die von einem staatlichen Verfahren Betroffenen die Entscheidgrundlagen der Behörde kennen. Dies schafft die Voraussetzung für eine wirksame, sachbezogene Stellungnahme (vgl. Jörg Paul Müller, Grundrechte der Schweiz, 3. Auflage 1999, S. 525). Ob der RAV-Berater dem Beschwerdeführer tatsächlich die Akteneinsicht verweigert hat oder ob es sich hier um ein blosses Missverständnis im Zusammenhang mit dem Erstellen notwendiger Kopien handelte, kann offen bleiben. Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts ist vorliegend keine Verletzung des rechtlichen Gehörs erfolgt.