Ob die hier zur Diskussion stehende, dem Beschwerdeführer zugewiesene Arbeitsstelle im Hotel Restaurant … in … zumutbar im Sinne des Gesetzes war oder nicht, kann ohne verbindliche Tatsachenfeststellung durch die Vorinstanz nicht beurteilt werden. Die Beschwerde ist daher gutzuheissen und zwecks weiterer Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes an die Vorinstanz zurückweisen. 5. Schliesslich rügt der Beschwerdeführer in seiner Replik vom 8. Dezember 2004 die Verweigerung der Akteneinsicht durch einen RAV-Berater anlässlich eines Beratungsgesprächs vom 25. November 2004 und damit sinngemäss eine Verletzung des rechtlichen Gehörs.