Die Vorinstanz hat im vorliegenden Fall nicht näher untersucht und ausdrücklich offen gelassen, ob die dem Beschwerdeführer zugewiesene Stelle den berufs- und ortsüblichen Bedingungen resp. in Bezug auf Lohn und Ruhetagen den Bestimmungen des anwendbaren L-GAV entsprochen hätte. In ihrem Einspracheentscheid vom 30. September 2004 hat sie lediglich ausgeführt, es sei davon auszugehen, dass es sich bei der zugewiesenen Stelle um eine zumutbare Arbeit handle. In ihren späteren Stellungnahmen ist sie nicht mehr weiter auf diesen Aspekt eingegangen.