Entsprächen diese Ausführungen den Tatsachen, so wäre die dem Beschwerdeführer durch das RAV zugewiesene Arbeitsstelle beim Hotel Restaurant … in … nicht zumutbar im Sinne von Art. 16 Abs. 2 lit. a AVIG und der Beschwerdeführer somit von der gesetzlichen Annahmepflicht entbunden gewesen. Für die Unzumutbarkeit einer Arbeitsstelle genügt es, wenn einer der in lit. a – i von Art. 16 Abs. 2 AVIG aufgeführten Tatbestände erfüllt ist. Die Unzumutbarkeitstatbestände müssen somit kumulativ ausgeschlossen werden können, damit die Zumutbarkeit einer Arbeit zu bejahen ist. Ist umgekehrt einer der in Art. 16 Abs. 1 a – i