AVIG gilt eine Arbeit nämlich auch dann als unzumutbar und von der Annahmepflicht ausgenommen, wenn sie den berufs- und ortsüblichen, insbesondere den gesamt- oder normalarbeitsvertraglichen Bedingungen nicht entspricht. Der Beschwerdeführer machte bereits mit Einsprache vom 11. August 2004 und später in seiner Beschwerdebegründung geltend, das Hotel Restaurant … habe ihm eine Arbeitsstelle angeboten, die in Bezug auf Lohn und Ruhetage nicht den Bestimmungen des L-GAV entsprochen hätte. So sehe der Gesamtarbeitsvertrag einen monatlichen Mindestlohn von Fr. 4'210.00 vor;