4. Es bleibt jedoch zu prüfen, ob vorliegend ein anderer Anwendungsfall von Unzumutbarkeit der zugewiesenen Arbeitsstelle und damit eine Befreiung des Beschwerdeführers von der Annahmepflicht gegeben ist. Gemäss Art. 16 Abs. 2 lit. a AVIG gilt eine Arbeit nämlich auch dann als unzumutbar und von der Annahmepflicht ausgenommen, wenn sie den berufs- und ortsüblichen, insbesondere den gesamt- oder normalarbeitsvertraglichen Bedingungen nicht entspricht.