i dieser Norm u. a dann nicht angenommen werden, wenn sie dem Versicherten einen Lohn einbringt, der geringer als 70 % des versicherten Verdienstes ist. Im vorliegenden Fall betrug der versicherte monatliche Verdienst des Beschwerdeführers Fr. 5'169.00. Das Taggeld der Arbeitslosenversicherung belief sich folglich auf Fr. 4'135.20 pro Monat (80% des versicherten Verdienstes). Die gesetzliche Schwelle von 70% des versicherten Verdienstes für die Unzumutbarkeit einer Arbeitsstelle läge im vorliegenden Fall somit bei Fr. 3‘618.30. Der mögliche Arbeitgeber hat dem Beschwerdeführer jedoch mindestens ein monatliches Gehalt von Fr. 4'100.00 angeboten.