Ablehnung zugewiesener Arbeit im Sinn von Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG dar. 3. Die Pflicht, eine zugewiesene Arbeitsstelle anzunehmen, hängt indessen auch von der Zumutbarkeit der Arbeit für den Versicherten ab. Die Gründe für die Unzumutbarkeit einer Arbeitsstelle und damit die Befreiung des Versicherten von der Annahmepflicht sind in Art. 16 Abs. 2 AVIG abschliessend aufgezählt. Eine Arbeitsstelle muss gemäss lit. i dieser Norm u. a dann nicht angenommen werden, wenn sie dem Versicherten einen Lohn einbringt, der geringer als 70 % des versicherten Verdienstes ist.