Die Beschwerdegegnerin wirft dem Beschwerdeführer u. a. vor, er habe anlässlich des Vorstellungsgespräches mit dem möglichen künftigen Arbeitgeber auf andere offene Stellenbewerbungen hingewiesen und den Vertragsabschluss aufgrund dieser Optionen zeitlich hinausgezögert. Dass ein solches Verhalten den klaren und eindeutigen Willen zum Vertragsabschluss nicht genügend zum Ausdruck bringt und damit der Chance, eine Arbeitsstelle zu erhalten, abträglich ist, ist augenfällig und stellt je nach den konkreten Umständen im Einzelfall ein Beispiel von konkludenter