Chopard, a. a. O., S. 148). Die versicherte Person hat bei den Verhandlungen mit dem möglichen Arbeitgeber klar und eindeutig ihre Bereitschaft zum Vertragsabschluss zu bekunden und sich so zu verhalten, dass sie die Chance, eine Stelle zu erhalten und damit die Arbeitslosigkeit zu beenden, nicht von vornherein vertut (PVG 1996, Nr. 97; ARV 1984, Nr. 14 / 1982, Nr. 5).