AVIG in der Anspruchsberechtigung einzustellen (vgl. Chopard, Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung, Diss., Zürich 1998, S. 34 f.). Zweck dieser Massnahme als versicherungsrechtliche Sanktion (ARV 1990, Nr. 20) ist die angemessene Mitbeteiligung der Versicherten am Schaden, den sie durch ihr pflichtwidriges Verhalten der Arbeitslosenversicherung verursacht haben (Gerhards, Kommentar zum Arbeitslosenversicherungsgesetz, Band I, N 2 und 51 zu Art. 30).