1. Gemäss Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG; SR 837.0) muss der Versicherte, der Versicherungsleistungen beanspruchen will, alles Zumutbare unternehmen, um die Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. Das Schweizerische Sozialversicherungsrecht wird beherrscht vom Grundsatz, dass die Versicherten die schuldhafte Herbeiführung eines Versicherungsfalles zu verhindern resp. den Schaden zu vermindern haben (A. Maurer, Schweizerisches Sozialversicherungsrecht, Band I, S. 324 ff.).