Den Vorwurf der Verweigerung der Akteneinsicht bestreitet das KIGA; anlässlich des Beratungsgesprächs vom 25. November 2004 sei betreffend Akteneinsicht lediglich vereinbart worden, dass der Beschwerdeführer bekanntgeben soll, welche Unterlagen er genau benötige. Diese hätten in der Folge kopiert und an ihn übergeben oder zugestellt werden können. Der Beschwerdeführer habe sich dann jedoch nicht mehr gemeldet. Das Gericht zieht in Erwägung: