Schliesslich sei ihm anlässlich eines Beratungsgesprächs vom 25. November 2004 beim RAV- Berater die Akteneinsicht verweigert worden. 10. In seiner Duplik vom 6. Januar 2005 vertiefte das KIGA seinen Standpunkt und ergänzte lediglich, der Beschwerdeführer habe in seiner Replik nunmehr selber eingestanden, dass er gegenüber seinem möglichen Arbeitgeber zumindest auf die Stelle bei … hingewiesen habe; damit habe er nicht klar und eindeutig die Bereitschaft zum Vertragsabschluss bekundet. Den Vorwurf der Verweigerung der Akteneinsicht bestreitet das KIGA;