9. In seiner Replik vom 8. Dezember 2004 hielt der Beschwerdeführer fest, dass die ihm durch das RAV zugewiesene Stelle im Hotel Restaurant … in … unzumutbar gewesen sei, da sie weder vom Lohn noch von den Ruhetagen her den Bestimmungen des L-GAV entsprochen habe. Er sei daher nicht verpflichtet gewesen, die Arbeitsstelle anzunehmen. Es entspreche zudem nicht der Wahrheit, dass er immer wieder auf die zwei offenen Küchenchefstellen hingewiesen habe; er habe auf die Option bei … hingewiesen und bereits am 24. Juni 2004 sei klar gewesen, dass er seine Arbeit dort antreten würde; lediglich das Ergebnis der Probefahrt war noch abzuwarten.