Dem Beschwerdeführer habe klar sein müssen, dass man bei einem Vorstellungsgespräch andere offene Stellen nicht erwähnt, zumal er seit April 2002 zehn Zuweisungen des RAV erhalten habe und damit über genügend Erfahrung in Vorstellungsgesprächen verfügen sollte. Der Beschwerdeführer habe durch sein Verhalten die zugewiesene Stelle zwar nicht ausdrücklich abgelehnt, es durch sein Verhalten aber in Kauf genommen, dass die Stelle anderweitig besetzt werde.