In seiner Stellungnahme vom 22. November 2004 beantragt das KIGA die Abweisung der Beschwerde. Im Wesentlichen folgt es dabei seinen Ausführungen im Einspracheentscheid und hält erneut fest, der Beschwerdeführer habe die ihm zugewiesene zumutbare Arbeitsstelle ungerechtfertigterweise nicht angenommen. Gemäss Beratungsprotokoll vom 17. Juni 2004 habe seine Personalberaterin beim RAV in Chur ihm erklärt, der Entscheid, welche Stelle er annehme, liege bei ihm, sofern beide Arbeitgeber ihn anstellen würden; die längere Anstellung sei für ihn die bessere.