Hätte er nicht noch unter zwei anderen Arbeitsverträgen (u.a. bei …) gestanden, hätte er dort bereits anfangs September 2004 seine Arbeit antreten können. Hätte er jedoch die ihm durch das RAV zugewiesene, bis Ende Oktober 2004 befristete Stelle in … angetreten, hätte er die Stelle bei seinem jetzigen Arbeitgeber nicht erhalten und wäre per 1. November 2004 wiederum zu 100% arbeitslos gewesen. Im Übrigen hält der Beschwerdeführer an den Ausführungen in seiner Einsprache fest. 8. In seiner Stellungnahme vom 22. November 2004 beantragt das KIGA die Abweisung der Beschwerde.