Zusammenfassend hält der Beschwerdeführer fest, sein Stellenantritt per 8. Juli 2004 bei … habe bei der Festsetzung der Einstellungstage durch das KIGA gar nicht berücksichtigt werden können, da im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung das Anstellungsverhältnis mit … noch gar nicht definitiv gewesen sei. Weiter weist der Beschwerdeführer darauf hin, dass er seit 18. Oktober 2004 nunmehr zu 100% und unbefristet bei der Firma … in … als Betriebsmitarbeiter angestellt sei. Hätte er nicht noch unter zwei anderen Arbeitsverträgen (u.a. bei …) gestanden, hätte er dort bereits anfangs September 2004 seine Arbeit antreten können.