7. Gegen diesen Einspracheentscheid erhob … am 26. Oktober 2004 Beschwerde. Sinngemäss beantragt er die Aufhebung der angefochtenen Verfügung des KIGA und die Auszahlung der in Frage stehenden Arbeitslosentaggelder. Zusammenfassend hält der Beschwerdeführer fest, sein Stellenantritt per 8. Juli 2004 bei … habe bei der Festsetzung der Einstellungstage durch das KIGA gar nicht berücksichtigt werden können, da im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung das Anstellungsverhältnis mit … noch gar nicht definitiv gewesen sei.