Die Annahme der Anstellung bei … könne das Verhalten des Beschwerdeführers nicht rechtfertigen, da dieses nicht zur Abmeldung von der Arbeitslosenversicherung geführt habe. Wenn der Beschwerdeführer bei der zugewiesenen Stelle zuwenig Lohn erhalten hätte, hätte er die Differenz als Zwischenverdienst ausbezahlt erhalten. Die vom KIGA festgelegte Einstellungsdauer von 23 Tagen entspreche einem mittelschweren Verschulden.