Der Beschwerdeführer hätte somit unmissverständlich seinen Willen zur Annahme dieser Stelle kundtun müssen. Der mögliche Arbeitgeber habe jedoch auf Anfrage hin bestätigt, der Beschwerdeführer habe die Stelle von Anfang an nicht annehmen wollen und erklärt, er habe andere Stellen in Aussicht. Über Lohn, Ferien- und Ruhetage sei noch gar nicht gesprochen worden. Gemäss KIGA könne der genaue Inhalt des Vorstellungsgespräches jedoch offen bleiben; erstellt sei, dass der Beschwerdeführer anlässlich dieses Gespräches nicht unmissverständlich seinen Willen zur Annahme der Stelle kundgetan habe.