6. Mit Datum vom 30. September 2004 wies das KIGA die Einsprache des Beschwerdeführers ab mit der Begründung, er habe die ihm zugewiesene Stelle nicht angenommen, obwohl er zwecks Schadensminderung grundsätzlich jede zumutbare Arbeit unverzüglich hätte annehmen müssen, wobei davon auszugehen sei, dass es sich im vorliegenden Fall um eine zumutbare Arbeit gehandelt habe. Der Beschwerdeführer hätte somit unmissverständlich seinen Willen zur Annahme dieser Stelle kundtun müssen.