Am 11. August 2004 erhob der Beschwerdeführer Einsprache gegen diese Verfügung. Darin machte er im Wesentlichen geltend, der ihm durch das Hotel Restaurant … offerierte Lohn von monatlich Fr. 4'100.00 habe nicht dem gesetzlichen Minimallohn gemäss Gesamtarbeitsvertrag (L-GAV) von monatlich Fr. 4'210.00 entsprochen, obwohl er sogar noch über eine höhere Ausbildung als Gastronomiekoch verfüge. Zudem seien ihm nur 1 ½ Ruhetage pro Woche anstelle der gemäss L-GAV vorgeschriebenen 2 Ruhetage zugebilligt worden. Die Stelle sei im übrigen für einen 20- bis 30- jährigen Mitarbeiter ausgeschrieben gewesen; er selber sei jedoch bereits über 40 Jahre alt.