Mit seiner Aussage gegenüber dem möglichen Arbeitgeber, er habe noch andere Bewerbungen offen und wolle deswegen nicht sofort bei ihm anfangen, habe er seine Schadenminderungspflicht verletzt und die Stelle faktisch abgelehnt. Bei der Festlegung der Einstelltage wurde dem Beschwerdeführer zugute gehalten, dass es sich beim Hotel Restaurant … in … nur um ein befristetes Arbeitsverhältnis gehandelt hätte und er bereits per 8. Juli 2004 eine andere Arbeitsstelle angetreten habe. 5. Am 11. August 2004 erhob der Beschwerdeführer Einsprache gegen diese Verfügung.