Auf Aufforderung hin liess sich der Beschwerdeführer am 27. Juni 2004 zu diesem Sachverhalt vernehmen. In dieser Stellungnahme an das RAV hält er im wesentlichen fest, dass er sich bei seiner Personalberaterin im RAV … vorgängig erkundigt habe, wie er sich beim Vorstellungsgespräch verhalten solle, da er zu diesem Zeitpunkt noch zwei andere Arbeitsstellen als Küchenchef in Aussicht gehabt habe und die Berufsaussichten bei diesen beiden Angeboten besser gewesen wären als im Hotel Restaurant …, zumal bei letzterem der Arbeitseinsatz nur für vier Monate gewährleistet gewesen wäre.