{"Signatur": "GR_VG_001", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2005-03-01", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_VG_001_S-2004-154_2005-03-01.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/S_2004_154_4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcf89fa55b25d5a59d99bd0102727a02abd4d5b25da7991ed2a4a3d0a977a29a32a1ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8?path=4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcf89fa55b25d5a59d99bd0102727a02abd4d5b25da7991ed2a4a3d0a977a29a32a1ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2004_154", "Checksum": "b519a4fc74712317be37329699d7f202"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 2004 154"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 1. Kammer 01.03.2005 S 2004 154"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons Verwaltungsgericht 1. 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Die Gründe für\ndie Unzumutbarkeit einer Arbeitsstelle und damit die Befreiung des\nVersicherten von der Annahmepflicht sind in Art. 16 Abs. 2 AVIG\nabschliessend aufgezählt. Eine Arbeitsstelle muss gemäss lit. i dieser Norm\nu. a dann nicht angenommen werden, wenn sie dem Versicherten einen Lohn\neinbringt, der geringer als 70 % des versicherten Verdienstes ist.\nIm vorliegenden Fall betrug der versicherte monatliche Verdienst des\nBeschwerdeführers Fr. 5'169.00. Das Taggeld der Arbeitslosenversicherung\nbelief sich folglich auf Fr. 4'135.20 pro Monat (80% des versicherten\nVerdienstes). Die gesetzliche Schwelle von 70% des versicherten Verdienstes\nfür die Unzumutbarkeit einer Arbeitsstelle läge im vorliegenden Fall somit bei\nFr. 3‘618.30. Der mögliche Arbeitgeber hat dem Beschwerdeführer jedoch\nmindestens ein monatliches Gehalt von Fr. 4'100.00 angeboten. Damit ist\nerstellt, dass der durch das Hotel Restaurant … in … angebotene Lohn nicht\nunzumutbar im Sinne von Art. 16 Abs. 2 lit. i AVIG war.\n\n4. Es bleibt jedoch zu prüfen, ob vorliegend ein anderer Anwendungsfall von\nUnzumutbarkeit der zugewiesenen Arbeitsstelle und damit eine Befreiung des\nBeschwerdeführers von der Annahmepflicht gegeben ist. Gemäss Art. 16 Abs.\n2 lit. a AVIG gilt eine Arbeit nämlich auch dann als unzumutbar und von der\nAnnahmepflicht ausgenommen, wenn sie den berufs- und ortsüblichen,\ninsbesondere den gesamt- oder normalarbeitsvertraglichen Bedingungen\nnicht entspricht. Der Beschwerdeführer machte bereits mit Einsprache vom\n11. August 2004 und später in seiner Beschwerdebegründung geltend, das\nHotel Restaurant … habe ihm eine Arbeitsstelle angeboten, die in Bezug auf\nLohn und Ruhetage nicht den Bestimmungen des L-GAV entsprochen hätte.\nSo sehe der Gesamtarbeitsvertrag einen monatlichen Mindestlohn von Fr.\n4'210.00 vor; das Lohnangebot des möglichen Arbeitgebers habe sich jedoch\nauf Fr. 4'100.00 beschränkt. Ausserdem sehe der auf das fragliche\nArbeitsverhältnis anwendbare Gesamtarbeitsvertrag 2 Ruhetage pro Woche\nvor, wohingegen dem Beschwerdeführer im Hotel Restaurant … nur 1 ½\nRuhetage pro Woche zugestanden worden wären.\n\nEntsprächen diese Ausführungen den Tatsachen, so wäre die dem\nBeschwerdeführer durch das RAV zugewiesene Arbeitsstelle beim Hotel\nRestaurant … in … nicht zumutbar im Sinne von Art. 16 Abs. 2 lit. a AVIG und\nder Beschwerdeführer somit von der gesetzlichen Annahmepflicht entbunden\ngewesen. Für die Unzumutbarkeit einer Arbeitsstelle genügt es, wenn einer\nder in lit. a – i von Art. 16 Abs. 2 AVIG aufgeführten Tatbestände erfüllt ist. Die\nUnzumutbarkeitstatbestände müssen somit kumulativ ausgeschlossen\nwerden können, damit die Zumutbarkeit einer Arbeit zu bejahen ist. Ist\numgekehrt einer der in Art. 16 Abs. 1 a – i AVIG aufgezählten Tatbestände\nerfüllt, liegt keine zumutbare Arbeit vor, selbst wenn die anderen\nAusnahmetatbestände ausscheiden (BGE 124 V 62).\n\nDie Vorinstanz hat im vorliegenden Fall nicht näher untersucht und\nausdrücklich offen gelassen, ob die dem Beschwerdeführer zugewiesene\nStelle den berufs- und ortsüblichen Bedingungen resp. in Bezug auf Lohn und\nRuhetagen den Bestimmungen des anwendbaren L-GAV entsprochen hätte.\nIn ihrem Einspracheentscheid vom 30. September 2004 hat sie lediglich\nausgeführt, es sei davon auszugehen, dass es sich bei der zugewiesenen\nStelle um eine zumutbare Arbeit handle. In ihren späteren Stellungnahmen ist\nsie nicht mehr weiter auf diesen Aspekt eingegangen.\n\nOb die hier zur Diskussion stehende, dem Beschwerdeführer zugewiesene\nArbeitsstelle im Hotel Restaurant … in … zumutbar im Sinne des Gesetzes\nwar oder nicht, kann ohne verbindliche Tatsachenfeststellung durch die\nVorinstanz nicht beurteilt werden.\n\nDie Beschwerde ist daher gutzuheissen und zwecks weiterer Abklärung des\nrechtserheblichen Sachverhaltes an die Vorinstanz zurückweisen.\n\n5. Schliesslich rügt der Beschwerdeführer in seiner Replik vom 8. Dezember\n2004 die Verweigerung der Akteneinsicht durch einen RAV-Berater anlässlich\neines Beratungsgesprächs vom 25. November 2004 und damit sinngemäss\neine Verletzung des rechtlichen Gehörs.\n\nDer Anspruch auf Akteneinsicht soll garantieren, dass die von einem\nstaatlichen Verfahren Betroffenen die Entscheidgrundlagen der Behörde\nkennen. Dies schafft die Voraussetzung für eine wirksame, sachbezogene\nStellungnahme (vgl. Jörg Paul Müller, Grundrechte der Schweiz, 3. Auflage\n1999, S. 525). Ob der RAV-Berater dem Beschwerdeführer tatsächlich die\nAkteneinsicht verweigert hat oder ob es sich hier um ein blosses\nMissverständnis im Zusammenhang mit dem Erstellen notwendiger Kopien\nhandelte, kann offen bleiben. Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts ist\nvorliegend keine Verletzung des rechtlichen Gehörs erfolgt. Dem\nBeschwerdeführer waren die Entscheidgrundlagen des KIGA zu jeder Zeit\nbekannt, wurden ihm doch die entsprechenden Entscheide und\nStellungnahmen jeweils rechtsgenüglich eröffnet. Er war denn auch in der\nLage, den Einspracheentscheid des KIGA aufgrund der ihm vorliegenden\nUnterlagen am 26. Oktober 2004 sachgerecht anzufechten. Die vom\nBeschwerdeführer gerügte angebliche Verweigerung der Akteneinsicht ist\nausserdem erst am 25. November 2004, d.h. nach Beschwerdeerhebung,\nerfolgt.\n\n"}