{"Signatur": "GR_VG_001", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2005-03-01", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_VG_001_S-2004-154_2005-03-01.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/S_2004_154_4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcf89fa55b25d5a59d99bd0102727a02abd4d5b25da7991ed2a4a3d0a977a29a32a1ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8?path=4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcf89fa55b25d5a59d99bd0102727a02abd4d5b25da7991ed2a4a3d0a977a29a32a1ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2004_154", "Checksum": "b519a4fc74712317be37329699d7f202"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 2004 154"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 1. Kammer 01.03.2005 S 2004 154"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons Verwaltungsgericht 1. 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Dezember 2004 hielt der Beschwerdeführer fest, dass\ndie ihm durch das RAV zugewiesene Stelle im Hotel Restaurant … in …\nunzumutbar gewesen sei, da sie weder vom Lohn noch von den Ruhetagen\nher den Bestimmungen des L-GAV entsprochen habe. Er sei daher nicht\nverpflichtet gewesen, die Arbeitsstelle anzunehmen. Es entspreche zudem\nnicht der Wahrheit, dass er immer wieder auf die zwei offenen\nKüchenchefstellen hingewiesen habe; er habe auf die Option bei …\nhingewiesen und bereits am 24. Juni 2004 sei klar gewesen, dass er seine\nArbeit dort antreten würde; lediglich das Ergebnis der Probefahrt war noch\nabzuwarten. Dies und nichts anderes habe er dem möglichen Arbeitgeber in\n… mitgeteilt. Im Übrigen hätte auch die Annahme der Anstellung im Hotel\nRestaurant … seine Arbeitslosigkeit nicht beendet. Schliesslich sei ihm\nanlässlich eines Beratungsgesprächs vom 25. November 2004 beim RAV-\nBerater die Akteneinsicht verweigert worden.\n10. In seiner Duplik vom 6. Januar 2005 vertiefte das KIGA seinen Standpunkt\nund ergänzte lediglich, der Beschwerdeführer habe in seiner Replik nunmehr\nselber eingestanden, dass er gegenüber seinem möglichen Arbeitgeber\nzumindest auf die Stelle bei … hingewiesen habe; damit habe er nicht klar\nund eindeutig die Bereitschaft zum Vertragsabschluss bekundet. Den Vorwurf\nder Verweigerung der Akteneinsicht bestreitet das KIGA; anlässlich des\nBeratungsgesprächs vom 25. November 2004 sei betreffend Akteneinsicht\nlediglich vereinbart worden, dass der Beschwerdeführer bekanntgeben soll,\nwelche Unterlagen er genau benötige. Diese hätten in der Folge kopiert und\nan ihn übergeben oder zugestellt werden können. Der Beschwerdeführer\nhabe sich dann jedoch nicht mehr gemeldet.\n\nDas Gericht zieht in Erwägung:\n\n1. Gemäss Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische\nArbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG; SR 837.0)\nmuss der Versicherte, der Versicherungsleistungen beanspruchen will, alles\nZumutbare unternehmen, um die Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu\nverkürzen. Das Schweizerische Sozialversicherungsrecht wird beherrscht\nvom Grundsatz, dass die Versicherten die schuldhafte Herbeiführung eines\nVersicherungsfalles zu verhindern resp. den Schaden zu vermindern haben\n(A. Maurer, Schweizerisches Sozialversicherungsrecht, Band I, S. 324 ff.). In\nKonkretisierung dieser Pflicht bestimmt Art. 17 Abs. 3 AVIG, dass der\nVersicherte eine ihm vermittelte zumutbare Arbeit annehmen muss.\n\n2. a) Nach Art. 16 Abs. 1 AVIG ist der Versicherte verpflichtet, zur\nSchadensminderung grundsätzlich jede Arbeit unverzüglich anzunehmen.\nBefolgt die versicherte Person die Weisungen des Arbeitsamtes nicht,\nnamentlich indem sie eine ihr zugewiesene zumutbare Arbeit nicht annimmt\nund verursacht sie durch dieses normwidrige Verhalten schuldhaft einen\nSchaden im Sinne des Eintrittes oder der Verlängerung der Arbeitslosigkeit,\nso ist sie gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG in der Anspruchsberechtigung\neinzustellen (vgl. Chopard, Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung,\nDiss., Zürich 1998, S. 34 f.). Zweck dieser Massnahme als\nversicherungsrechtliche Sanktion (ARV 1990, Nr. 20) ist die angemessene\nMitbeteiligung der Versicherten am Schaden, den sie durch ihr pflichtwidriges\nVerhalten der Arbeitslosenversicherung verursacht haben (Gerhards,\nKommentar zum Arbeitslosenversicherungsgesetz, Band I, N 2 und 51 zu Art.\n30).\n\nb) Wer vom RAV angewiesen wird, sich um eine offene Stelle zu bewerben und\ndies unterlässt, erfüllt den Tatbestand von Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG ohne\nweiteres. Gemäss Rechtsprechung ist dieser Tatbestand aber auch dann\nerfüllt, wenn die Arbeitsstelle zwar nicht ausdrücklich abgelehnt, die\nversicherte Person jedoch durch ihr Verhalten in Kauf nimmt, dass sie\nanderweitig besetzt wird (BGE 122 V 38; Chopard, a. a. O., S. 148). Die\nversicherte Person hat bei den Verhandlungen mit dem möglichen\nArbeitgeber klar und eindeutig ihre Bereitschaft zum Vertragsabschluss zu\nbekunden und sich so zu verhalten, dass sie die Chance, eine Stelle zu\nerhalten und damit die Arbeitslosigkeit zu beenden, nicht von vornherein\nvertut (PVG 1996, Nr. 97; ARV 1984, Nr. 14 / 1982, Nr. 5).\n\nDie Beschwerdegegnerin wirft dem Beschwerdeführer u. a. vor, er habe\nanlässlich des Vorstellungsgespräches mit dem möglichen künftigen\nArbeitgeber auf andere offene Stellenbewerbungen hingewiesen und den\nVertragsabschluss aufgrund dieser Optionen zeitlich hinausgezögert. Dass\nein solches Verhalten den klaren und eindeutigen Willen zum\nVertragsabschluss nicht genügend zum Ausdruck bringt und damit der\nChance, eine Arbeitsstelle zu erhalten, abträglich ist, ist augenfällig und stellt\nje nach den konkreten Umständen im Einzelfall ein Beispiel von konkludenter\nAblehnung zugewiesener Arbeit im Sinn von Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG dar.\n\n"}