{"Signatur": "GR_VG_001", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2005-03-01", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_VG_001_S-2004-154_2005-03-01.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/S_2004_154_4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcf89fa55b25d5a59d99bd0102727a02abd4d5b25da7991ed2a4a3d0a977a29a32a1ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8?path=4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcf89fa55b25d5a59d99bd0102727a02abd4d5b25da7991ed2a4a3d0a977a29a32a1ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2004_154", "Checksum": "b519a4fc74712317be37329699d7f202"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 2004 154"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 1. Kammer 01.03.2005 S 2004 154"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons Verwaltungsgericht 1. 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September 2004 wies das KIGA die Einsprache des\nBeschwerdeführers ab mit der Begründung, er habe die ihm zugewiesene\nStelle nicht angenommen, obwohl er zwecks Schadensminderung\ngrundsätzlich jede zumutbare Arbeit unverzüglich hätte annehmen müssen,\nwobei davon auszugehen sei, dass es sich im vorliegenden Fall um eine\nzumutbare Arbeit gehandelt habe. Der Beschwerdeführer hätte somit\nunmissverständlich seinen Willen zur Annahme dieser Stelle kundtun\nmüssen. Der mögliche Arbeitgeber habe jedoch auf Anfrage hin bestätigt, der\nBeschwerdeführer habe die Stelle von Anfang an nicht annehmen wollen und\nerklärt, er habe andere Stellen in Aussicht. Über Lohn, Ferien- und Ruhetage\nsei noch gar nicht gesprochen worden. Gemäss KIGA könne der genaue\nInhalt des Vorstellungsgespräches jedoch offen bleiben; erstellt sei, dass der\nBeschwerdeführer anlässlich dieses Gespräches nicht unmissverständlich\nseinen Willen zur Annahme der Stelle kundgetan habe. Auch sei der\nBeschwerdeführer von seiner Personalberaterin beim RAV über den\nZwischenverdienst aufgeklärt worden; es könne keine Rede davon sein, dass\nsie ihm geraten habe, mit der Zusage noch zuzuwarten. Die Annahme der\nAnstellung bei … könne das Verhalten des Beschwerdeführers nicht\nrechtfertigen, da dieses nicht zur Abmeldung von der\nArbeitslosenversicherung geführt habe. Wenn der Beschwerdeführer bei der\nzugewiesenen Stelle zuwenig Lohn erhalten hätte, hätte er die Differenz als\nZwischenverdienst ausbezahlt erhalten. Die vom KIGA festgelegte\nEinstellungsdauer von 23 Tagen entspreche einem mittelschweren\nVerschulden. Strafmildernd sei die Befristung des zugewiesenen\nArbeitsverhältnisses sowie das neue Arbeitsverhältnis per 8. Juli 2004\nberücksichtigt worden.\n\n7. Gegen diesen Einspracheentscheid erhob … am 26. Oktober 2004\nBeschwerde. Sinngemäss beantragt er die Aufhebung der angefochtenen\nVerfügung des KIGA und die Auszahlung der in Frage stehenden\nArbeitslosentaggelder. Zusammenfassend hält der Beschwerdeführer fest,\nsein Stellenantritt per 8. Juli 2004 bei … habe bei der Festsetzung der\nEinstellungstage durch das KIGA gar nicht berücksichtigt werden können, da\nim Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung das Anstellungsverhältnis mit …\nnoch gar nicht definitiv gewesen sei. Weiter weist der Beschwerdeführer\ndarauf hin, dass er seit 18. Oktober 2004 nunmehr zu 100% und unbefristet\nbei der Firma … in … als Betriebsmitarbeiter angestellt sei. Hätte er nicht noch\nunter zwei anderen Arbeitsverträgen (u.a. bei …) gestanden, hätte er dort\nbereits anfangs September 2004 seine Arbeit antreten können. Hätte er\njedoch die ihm durch das RAV zugewiesene, bis Ende Oktober 2004 befristete\nStelle in … angetreten, hätte er die Stelle bei seinem jetzigen Arbeitgeber\nnicht erhalten und wäre per 1. November 2004 wiederum zu 100% arbeitslos\ngewesen. Im Übrigen hält der Beschwerdeführer an den Ausführungen in\nseiner Einsprache fest.\n8. In seiner Stellungnahme vom 22. November 2004 beantragt das KIGA die\nAbweisung der Beschwerde. Im Wesentlichen folgt es dabei seinen\nAusführungen im Einspracheentscheid und hält erneut fest, der\nBeschwerdeführer habe die ihm zugewiesene zumutbare Arbeitsstelle\nungerechtfertigterweise nicht angenommen. Gemäss Beratungsprotokoll vom\n17. Juni 2004 habe seine Personalberaterin beim RAV in Chur ihm erklärt, der\nEntscheid, welche Stelle er annehme, liege bei ihm, sofern beide Arbeitgeber\nihn anstellen würden; die längere Anstellung sei für ihn die bessere. Hingegen\nhabe die Personalberaterin nicht gesagt, der Beschwerdeführer solle die\nZusage für die zugewiesene Stelle hinauszögern. Selbst wenn sie dies getan\nhätte, würde dies nicht bedeuten, dass der Beschwerdeführer dem möglichen\nArbeitgeber anlässlich des Vorstellungsgesprächs erklären soll, er habe noch\nandere Stellen offen. Dem Beschwerdeführer habe klar sein müssen, dass\nman bei einem Vorstellungsgespräch andere offene Stellen nicht erwähnt,\nzumal er seit April 2002 zehn Zuweisungen des RAV erhalten habe und damit\nüber genügend Erfahrung in Vorstellungsgesprächen verfügen sollte. Der\nBeschwerdeführer habe durch sein Verhalten die zugewiesene Stelle zwar\nnicht ausdrücklich abgelehnt, es durch sein Verhalten aber in Kauf\ngenommen, dass die Stelle anderweitig besetzt werde.\n\n"}