{"Signatur": "GR_VG_001", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2005-03-01", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_VG_001_S-2004-154_2005-03-01.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/S_2004_154_4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcf89fa55b25d5a59d99bd0102727a02abd4d5b25da7991ed2a4a3d0a977a29a32a1ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8?path=4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcf89fa55b25d5a59d99bd0102727a02abd4d5b25da7991ed2a4a3d0a977a29a32a1ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2004_154", "Checksum": "b519a4fc74712317be37329699d7f202"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 2004 154"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 1. Kammer 01.03.2005 S 2004 154"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons Verwaltungsgericht 1. Kammer 01.03.2005 S 2004 154"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale amministrativo 1a Camera 01.03.2005 S 2004 154"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 1. Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons Verwaltungsgericht 1. Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale amministrativo 1a Camera"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Einstellung in der Anspruchsberechtigung | Arbeitslosenversicherung"}], "ScrapyJob": "446973/49/1459", "Zeit UTC": "12.05.2024 05:03:27", "Checksum": "cbd6052be5ff569972daa0b344562746", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Verwaltungsgericht 1. Kammer 01.03.2005 S 2004 154\nRegeste:\nEinstellung in der Anspruchsberechtigung | Arbeitslosenversicherung\n\nS 04 154\n\n1. Kammer als Versicherungsgericht\n\nURTEIL\nvom 1. März 2005\n\nin der verwaltungsrechtlichen Streitsache\n\nbetreffend Einstellung in der Anspruchsberechtigung\n\n1. … ist 44 Jahre alt, verheiratet und gelernter Koch. Mit Datum vom 15. Juli\n2003 meldete er bei der Arbeitslosenkasse einen Anspruch auf\nArbeitslosenversicherungstaggeld im Umfang von 100% ab diesem Zeitpunkt\nan.\n\n2. Mit Arbeitszuweisung vom 16. Juni 2004 wurde der Beschwerdeführer vom\nRegionalen Arbeitsvermittlungszentrum Chur (RAV) aufgefordert, sich\ntelefonisch innert zweier Arbeitstage beim Hotel Restaurant … in … auf eine\noffene Stelle zu melden. Es handelte sich dabei um eine per sofort freie, bis\nOktober 2004 befristete Arbeitsstelle als Koch. Der Beschwerdeführer\nmeldete sich in der Folge am 19. Juni 2004 persönlich beim erwähnten\nGastronomiebetrieb zu einem Vorstellungsgespräch. Der Rückmeldung des\nmöglichen Arbeitgebers vom 21. Juni 2004 an das RAV war dann jedoch zu\nentnehmen, dass es nicht zu einer Anstellung kam. Der Beschwerdeführer\nhabe anlässlich des Vorstellungsgesprächs erklärt, er habe noch andere\nBewerbungen offen und wolle jetzt nicht beim Hotel Restaurant … zu arbeiten\nanfangen, um dann Ende Juni 2004 wieder zu gehen.\n\nAuf Aufforderung hin liess sich der Beschwerdeführer am 27. Juni 2004 zu\ndiesem Sachverhalt vernehmen. In dieser Stellungnahme an das RAV hält er\nim wesentlichen fest, dass er sich bei seiner Personalberaterin im RAV …\nvorgängig erkundigt habe, wie er sich beim Vorstellungsgespräch verhalten\nsolle, da er zu diesem Zeitpunkt noch zwei andere Arbeitsstellen als\nKüchenchef in Aussicht gehabt habe und die Berufsaussichten bei diesen\nbeiden Angeboten besser gewesen wären als im Hotel Restaurant …, zumal\nbei letzterem der Arbeitseinsatz nur für vier Monate gewährleistet gewesen\nwäre. Mit dem Hotel Restaurant … sei er in der Folge so verblieben, dass er\nbis spätestens am 25. Juni 2004 Bescheid geben würde, da davon\nauszugehen war, dass bis dahin das Ergebnis seiner anderen beiden\nStellenbewerbungen bekannt sein würde. Am 21. Juni 2004 habe er die\nStellvertretung seiner RAV-Personalberaterin über dieses Vorgehen\ninformiert.\n\n3. Zwischenzeitlich hatte sich der Beschwerdeführer zusätzlich bei … beworben,\nsich dort am 24. Juni 2004 vorstellen und am 1. Juli 2004 eine Probefahrt\nmachen können. Dieser Arbeitseinsatz war auf unbestimmte Zeit vorgesehen.\nAm 24. Juni 2004 informierte der Beschwerdeführer das Hotel Restaurant …\nüber diesen Umstand und versprach definitiven Bescheid nach der\nProbefahrt. Der mögliche Arbeitgeber habe sich mit dem Aufschub\neinverstanden erklärt. Am 25. Juni 2004 habe der Beschwerdeführer auch die\nStellvertretung seiner Personalberaterin beim RAV über diesen möglichen\nEinsatz bei … informiert. Am 8. Juli 2004 schloss der Beschwerdeführer\nalsdann mit … einen unbefristeten Arbeitsvertrag ab und erteilte dem Hotel\nRestaurant … in … abschlägigen Bescheid.\n\n4. Mit Verfügung vom 28. Juli 2004 wurde der Beschwerdeführer vom\nKantonalen Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit (KIGA) wegen faktischer\nAblehnung einer zugewiesenen Stelle für 23 Tage in der\nAnspruchsberechtigung eingestellt. Mit seiner Aussage gegenüber dem\nmöglichen Arbeitgeber, er habe noch andere Bewerbungen offen und wolle\ndeswegen nicht sofort bei ihm anfangen, habe er seine\nSchadenminderungspflicht verletzt und die Stelle faktisch abgelehnt. Bei der\nFestlegung der Einstelltage wurde dem Beschwerdeführer zugute gehalten,\ndass es sich beim Hotel Restaurant … in … nur um ein befristetes\nArbeitsverhältnis gehandelt hätte und er bereits per 8. Juli 2004 eine andere\nArbeitsstelle angetreten habe.\n5. Am 11. August 2004 erhob der Beschwerdeführer Einsprache gegen diese\nVerfügung. Darin machte er im Wesentlichen geltend, der ihm durch das Hotel\nRestaurant … offerierte Lohn von monatlich Fr. 4'100.00 habe nicht dem\ngesetzlichen Minimallohn gemäss Gesamtarbeitsvertrag (L-GAV) von\nmonatlich Fr. 4'210.00 entsprochen, obwohl er sogar noch über eine höhere\nAusbildung als Gastronomiekoch verfüge. Zudem seien ihm nur 1 ½\nRuhetage pro Woche anstelle der gemäss L-GAV vorgeschriebenen 2\nRuhetage zugebilligt worden. Die Stelle sei im übrigen für einen 20- bis 30-\njährigen Mitarbeiter ausgeschrieben gewesen; er selber sei jedoch bereits\nüber 40 Jahre alt. Schliesslich sei die angebotene Anstellung auf vier Monate\nbefristet gewesen, was ihn daran gehindert hätte, in dieser Zeit ein anderes,\nseinen Fähigkeiten entsprechendes Arbeitsverhältnis einzugehen.\nNaheliegenderweise habe er daher die unbefristete Anstellung bei …\nvorgezogen. All diese Gründe hätten ihn dazu bewogen, den Entscheid über\ndie noch offenen Bewerbungen einige Tage abzuwarten und nicht sofort einen\nVertrag mit dem Hotel Restaurant … zu unterzeichnen. Er habe die ihm durch\ndas RAV angewiesene Arbeitsstelle nicht abgewiesen, sondern auf Anraten\nseiner Personalberaterin hinausgezögert; Arbeitsbeginn wäre ohnehin erst\nder 1. Juli 2004 gewesen. Im Zusammenhang mit der ihm zugewiesenen\nStelle im Hotel Restaurant … habe er gemäss den Anweisungen des RAV\ngehandelt und dieses umfassend über sein Vorgehen informiert.\n\n"}