5. Gemäss Art. 61 lit. a ATSG und Art. 11 der kantonalen Verordnung über das Verfahren in Sozialversicherungsstreitsachen (VVS; BR 542.300) ist das kantonale Beschwerdeverfahren in Sozialversicherungsstreitigkeiten – ausser bei leichtsinniger oder mutwilliger Prozessführung – kostenlos. Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, der angefochtene Einspracheentscheid vom 27. September 2004 wird in Bezug auf die zugrunde liegende Verfügung vom 28. Juli 2004 aufgehoben und die Einstellungsdauer auf einen Tag herabgesetzt. 2. Es werden keine Kosten erhoben.