d) Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die Einstellung des Beschwerdeführers von 12 Tagen in der Anspruchsberechtigung für die Zeitspanne bis zu Beginn der Arbeitslosigkeit zu Recht erfolgte. Die Einstellung von fünf Tagen für die Zeitspanne vom 26. – 31. Mai 2004 hingegen ist nicht korrekt. Diese Einstellung in der Anspruchsberechtigung ist auf einen Tag zu reduzieren.