Andernfalls würde ein Versicherter, welcher sich ohne nachweisliche Arbeitsbemühungen am Monatsende für den Bezug von Arbeitslosentaggelder anmeldet, schlechter gestellt, als wenn er sein Gesuch auf den ersten Tag des folgenden Monats stellen würde. Im ersten Fall würde eine Einstellung von mindestens fünf Tagen in der Anspruchsberechtigung erfolgen, welche auch auf den Folgemonat übertragbar wäre. Im zweiten Fall hingegen würde keine Einstellung erfolgen. Die Einstellung von fünf Tagen in der Anspruchsberechtigung ist deshalb auf einen Tag zu reduzieren.