Hat ein Versicherter – wie der Beschwerdeführer im vorliegenden Fall – lediglich für einen Bruchteil eines Monats keine Arbeitsbemühungen vorgenommen und soll er dafür Einstelltage erhalten, kann das KIGA nicht von der gemäss Kreisschreiben des seco bestehenden Mindestanzahl von fünf Tagen für einen ganzen Monat ausgehen. Andernfalls würde ein Versicherter, welcher sich ohne nachweisliche Arbeitsbemühungen am Monatsende für den Bezug von Arbeitslosentaggelder anmeldet, schlechter gestellt, als wenn er sein Gesuch auf den ersten Tag des folgenden Monats stellen würde.