Es ist nicht zulässig, die massgebliche Periode – unter Verletzung des rechtlichen Gehörs des Versicherten – nachträglich im Einspracheentscheid auf den ganzen Mai auszudehnen. Hat ein Versicherter – wie der Beschwerdeführer im vorliegenden Fall – lediglich für einen Bruchteil eines Monats keine Arbeitsbemühungen vorgenommen und soll er dafür Einstelltage erhalten, kann das KIGA nicht von der gemäss Kreisschreiben des seco bestehenden Mindestanzahl von fünf Tagen für einen ganzen Monat ausgehen.