Einmal erachtet das KIGA demnach die Zeitspanne vom 26. – 31. Mai 2004 als massgebliche Periode, dann aber wird der gesamte Monat Mai als massgebliche Zeitspanne angesehen. Es ist nicht zulässig, die massgebliche Periode – unter Verletzung des rechtlichen Gehörs des Versicherten – nachträglich im Einspracheentscheid auf den ganzen Mai auszudehnen.