c) Anders stellt sich die Situation betreffend der Einstellung von fünf Tagen dar. In der Verfügung wurde ausgeführt, dass diese Einstellung für die Zeit vom 26. – 31. Mai 2004 erfolge. Im Einspracheentscheid wird diesbezüglich aber gesagt, dass der Beschwerdeführer sich am 26. Mai 2004 angemeldet habe, was zur Folge habe, dass er für den ganzen Monat Mai Arbeitsbemühungen habe vornehmen müssen. Einmal erachtet das KIGA demnach die Zeitspanne vom 26. – 31. Mai 2004 als massgebliche Periode, dann aber wird der gesamte Monat Mai als massgebliche Zeitspanne angesehen.