b) Die Einstellung von 12 Tagen in der Anspruchsberechtigung erfolgte – gemäss Begründung des KIGA in der betreffenden Verfügung – für die Zeit vor Beginn der Arbeitslosigkeit, also für die Zeit bis zum 30. April 2004. Die Dauer der Einstellung liegt im oberen Bereich des leichten Verschuldens, was vom Gericht nicht zu beanstanden ist. Diese Einstellung geht demnach auch betreffend der Dauer der Einstellung in Ordnung.