17 AVIG statuierten Pflicht zur fortgesetzten und erforderlichenfalls mehrfachen oder gar parallelen Stellensuche (Hardy Landolt, Das Zumutbarkeitsprinzip im schweizerischen Sozialversicherungsrecht, Zürich 1995, S. 419 f.). Aus dem Gesagten kann somit gefolgert werden, dass das KIGA zu Recht den Beschwerdeführer nach Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG in der Anspruchsberechtigung eingestellt hat. 4. a) Gemäss Art. 30 Abs. 3 AVIG bemisst sich die Dauer der Einstellung in der Anspruchsberechtigung nach dem Grade des Verschuldens. Hierzu führt Art. 45 Abs. 2 lit.