3. Im vorliegenden Fall erfolgte die Einstellung in der Anspruchsberechtigung aufgrund der ungenügenden persönlichen Arbeitsbemühungen während der dreimonatigen Kündigungsfrist sowie im Monat Mai 2004. Für die Zeit vor dem 30. April 2004 kann der Beschwerdeführer unbestrittenermassen nur vier und für die Kontrollperiode Mai keine einzige Arbeitsbemühung nachweisen. Dass eine weitere Arbeitsbemühung zu einem Zwischenverdienst führte, entbindet ihn nicht von der in Art. 17 AVIG statuierten Pflicht zur fortgesetzten und erforderlichenfalls mehrfachen oder gar parallelen Stellensuche (Hardy Landolt