2. Gemäss Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG; SR 837.0) muss der Versicherte, unterstützt durch das Arbeitsamt, alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. Insbesondere ist er verpflichtet, Arbeit zu suchen. Ist die Arbeitslosigkeit bereits im Voraus absehbar, so verlangt die Schadenminderungspflicht die Vornahme von Arbeitsbemühungen noch während des laufenden Arbeitsverhältnisses (ARV 1987 Nr. 2 S. 41 E. 1).