Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Anfechtungsobjekt im vorliegenden Beschwerdeverfahren bildet der Einspracheentscheid des KIGA vom 27. September 2004 bzw. die diesem zugrunde liegenden Einstellungsverfügungen vom 8. Juli 2004 und 28. Juli 2004. Nachfolgend gilt es zu prüfen, ob der Beschwerdeführer zu Recht für 12 und 5 Tage in der Anspruchsberechtigung eingestellt wurde.