Der Versicherte habe sich bereits im Mai angemeldet und sei deshalb auch verpflichtet gewesen bereits im Mai Arbeitsbemühungen vorzunehmen. Gemäss Kreisschreiben des seco vom 1. Januar 2003, welches für das Amt bindend sei, betrage die dafür vorgesehene Mindesteinstelldauer fünf Tage. Bezüglich der Vorbemühungen habe man den Versicherten für 12 Tage in der Anspruchsberechtigung eingestellt, was einer Sanktion im obern Bereich des leichten Verschuldens entspreche. Hier müsse berücksichtigt werden, dass dem Versicherten vier Monate seit der Kündigung bis zur Anmeldung für die Arbeitssuche zur Verfügung gestanden hätten.