8. In seiner Stellungnahme vom 12. November 2004 beantragt das KIGA die Abweisung der Beschwerde. Es sei unbestritten, dass der Versicherte lediglich vier Arbeitsbemühungen für die Zeit vor Beginn seiner Arbeitslosigkeit nachweisen könne. Auch wenn man die Bemühungen, welche zu den Zwischenverdiensten geführt haben, dazurechnen würde, sei die Anzahl Bemühungen in quantitativer Hinsicht immer noch ungenügend. Der Versicherte habe sich bereits im Mai angemeldet und sei deshalb auch verpflichtet gewesen bereits im Mai Arbeitsbemühungen vorzunehmen.