Hätte er sich erst am 1. Juni angemeldet, wäre er nur infolge ungenügender Arbeitsbemühungen vor der Anmeldung eingestellt worden. Seines Erachtens dürfe die Höhe der Einstellung in der Anspruchsberechtigung nicht höher als der Schaden sein. Auf diese Argumentation sei die Vorinstanz nicht eingegangen.