Er könne zwar den Zeitpunkt nicht nachweisen, es sei jedoch notorisch, dass Programmierarbeiten für die kantonale Verwaltung in der Regel nicht kurzfristig vergeben würden. Diese Arbeitsbemühung sei im angefochtenen Entscheid nicht berücksichtigt worden. Für die Zeitspanne vom 26. zum 31. Mai 2004 könne er tatsächlich keine Arbeitsbemühungen nachweisen. Die Einstellhöhe von fünf Arbeitstagen sei aber unverhältnismässig hoch. Hätte er sich erst am 1. Juni angemeldet, wäre er nur infolge ungenügender Arbeitsbemühungen vor der Anmeldung eingestellt worden.